Infos für Privatpatienten

 

 

Vor Beginn der Behand­lung wer­den unsere pri­vat­ver­si­cher­ten Pati­en­ten in Form einer schrift­li­chen Hono­rar­ver­ein­ba­rung über unsere Pri­vat­preise in Kennt­nis gesetzt. Da wir nicht wis­sen in Wel­cher Höhe die ein­zel­nen Ver­si­che­run­gen bereit sind Heil­mit­tel zu erstat­ten, sollte sich jeder Ver­si­cherte selbst bei sei­ner Ver­si­che­rung dar­über infor­mie­ren.

 

Unsere Preise sind stets unter­halb des 2,3 –fachen Sat­zes der VdeK. Trotz­dem ver­su­chen ein­zelne Ver­si­che­rer die volle Kos­ten­er­stat­tung zu ver­wei­gern. Soll­ten Sie Pro­bleme bei der Erstat­tung der ver­ein­bar­ten Sätze haben spre­chen Sie uns an.

 

Schlie­ßen Pati­ent und Pra­xis­in­ha­ber eine Hono­rar­ver­ein­ba­rung für eine kran­ken­gym­nas­ti­sche Behand­lung ab, muss die pri­vate Kran­ken­ver­si­che­rung des Pati­en­ten die Höhe der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung akzep­tie­ren. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Pati­ent selbst mit sei­ner pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung nied­ri­gere Ver­gü­tungs­sätze ver­trag­lich ver­ein­bart hat. Dies kommt bei­spiels­weise häu­fi­ger bei Ver­trä­gen von pri­vat kran­ken­ver­si­cher­ten Stu­den­ten vor.

Gerade in den letz­ten Mona­ten ist die­ses Thema aktu­el­ler denn je: Immer häu­fi­ger ver­su­chen Pati­en­ten, Abset­zun­gen ihrer pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung gegen­über den Phy­sio­the­ra­peu­ten zu rekla­mie­ren. Immer häu­fi­ger wird dabei durch die Ver­si­che­rung der Ein­druck erweckt, der Pra­xis­in­ha­ber hätte eine über­durch­schnitt­lich hohe Ver­gü­tung abge­rech­net.

Häu­fig erfol­gen die Abset­zun­gen durch die pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rer zu Unrecht, so die Rechts­auf­fas­sung des zustän­di­gen Rich­ters beim Amts­ge­richt Köpe­nick. Nach des­sen Auf­fas­sung ist allein ent­schei­dend, was im Behand­lungs­ver­trag zwi­schen Pra­xis­in­ha­ber und Pati­en­ten ver­ein­bart wurde, denn diese Ver­ein­ba­rung bin­det die pri­vate Kran­ken­ver­si­che­rung und ver­pflich­tet sie zur Zah­lung der zwi­schen dem Pati­ent und dem Behand­ler vorab ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung.

 

 

Download der Preisliste für alle Privatpatienten ab 01.01.2024

Preise Privatpatienten nach der Gebührenordnung für Therapeuten
Heilmittel Preisliste 2024 Stand Januar.[...]
PDF-Dokument [4.9 KB]
Preise gesetzliche Krankenkassen Stand 2024
Preise GKV 2024.PDF
PDF Datei [112.0 KB]

 

 

 

Probleme bei der Kostenerstattung durch Ihre PKV? Gerichsturteile

 

Unabhängig davon, dass sich unser Honorar deutlich unterhalb des 2,3-fachen VdAK-Satzes bewegt, lassen wir es
uns auch weiterhin nicht nehmen, unsere Behandlungen mit deutlich höherem Therapieaufwand und längerer
Behandlungszeit vorzunehmen, als es dem vertraglich mit den Krankenkassen vereinbarten Pflichtstandard von
lediglich 15 Minuten entspricht. Dem Drängen der Kostenträger - auch der Privatversicherer - nach einer
zunehmenden Einschränkung medizinischer Versorgungsleistungen werden wir nicht nachgeben, da für uns die
qualifizierte Behandlung unserer Patienten oberste Priorität genießt!

Nachfolgende Auszüge aus Gerichtsurteilen oder deren Aktenzeichen vermitteln Ihnen einen Eindruck, wie die
meisten deutschen Gerichte im Streitfall zwischen diesen Versicherern und ihren verärgerten Kunden - unseren
Patienten - entschieden haben.

 

 

In dem am 20. März 2002 verhandelten Fall (Az: 2/1 S 124/01) des Landgerichts Frankfurt am Main wies der Vertrag der Privatpatientin lediglich die Klausel aus, dass die "übliche Vergütung" für Heilbehandlungen erstattet wird. Die von der Patientin eingereichte Rechnung wollte das Versicherungsunternehmen aber nur in Höhe der beihilfefähigen Höchstsätze bezahlen, wobei ein Zuschlag von 15 Prozent noch toleriert werde. Dies sei in dieser Form üblich, so die Argumentation.

 
 
"Üblich" ist, was mehrheitlich in der Region gezahlt wird
 

Das Frankfurter Gericht bewertete diese Einschätzung jedoch als falsch: Für einen Privatpatienten könne das Versicherungsunternehmen nicht die "Üblichkeit in einem anderen System" - hier: die staatlich festgesetzten Beihilfesätze - heranziehen. Vielmehr sei nur das "üblich", was in der Region für physiotherapeutische Leistungen mehrheitlich gezahlt wird. Zur Ermittlung der angemessenen ortsüblichen Preise dürfe dabei nur die Gruppe der Privatversicherten herangezogen werden. Die Versicherung hätte folglich beweisen müssen, dass der Physiotherapeut eine nicht ortsübliche Rechnung gestellt hat. Diesen Beweis blieb das Unter- nehmen jedoch schuldig.

 

Das Honorar, das der Physiotherapeut der Privatpatientin in Rechnung gestellt hatte, richtete sich in diesem Fall nach den vereinbarten Preislisten zwischen den Landesverbänden des Deutschen Verbandes für Physiotherapie - Zentralverband der Krankengymnasten/Physiotherapeuten (ZVK) und den Landesvertretungen des Verbandes der Angestelltenkrankenkassen e.V. Dabei wird eine Steigerung um den Faktor 1,8 (für praktische Leistungen bis zu 2,3) zugestanden.

 

Nahezu identisch entschied das gleiche Gericht bereits in einem Urteil vom 16. Januar 2002 (Az: 2/1 S 164/01). Auch hier ließen die Richter nicht zu, dass sich die private Krankenversicherung nach der Abrechnungspraxis in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) richtet und die gestellte Rechnung entsprechend kürzt.

 

 

Ebenso urteilet das

LG II, München, 14.04.99 (AZ: II 11 O 7577/96)
“..., dass die von der Beklagten zugrundegelegten bundesweit geltenden Beihilfesätze jedenfalls nicht geeignet sind,
einen im Einzelfall zutreffenden Maßstab für einen örtlich üblichen Preis zu bilden...”

 

Weitere Quellen sind auch im Link zu finden: https://www.privatpreise.de/patienten/versicherung-zahlt-nicht/quellen-urteile/

 

 

 
 

 

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