Vor Beginn der Behandlung werden unsere privatversicherten Patienten in Form einer schriftlichen Honorarvereinbarung über unsere Privatpreise in Kenntnis gesetzt. Da wir nicht wissen in Welcher Höhe die einzelnen Versicherungen bereit sind Heilmittel zu erstatten, sollte sich jeder Versicherte selbst bei seiner Versicherung darüber informieren.
Unsere Preise sind stets unterhalb des 2,3 –fachen Satzes der VdeK. Trotzdem versuchen einzelne Versicherer die volle Kostenerstattung zu verweigern. Sollten Sie Probleme bei der Erstattung der vereinbarten Sätze haben sprechen Sie uns an.
Schließen Patient und Praxisinhaber eine Honorarvereinbarung für eine krankengymnastische Behandlung ab, muss die private Krankenversicherung des Patienten die Höhe der vereinbarten Vergütung akzeptieren. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Patient selbst mit seiner privaten Krankenversicherung niedrigere Vergütungssätze vertraglich vereinbart hat. Dies kommt beispielsweise häufiger bei Verträgen von privat krankenversicherten Studenten vor.
Gerade in den letzten Monaten ist dieses Thema aktueller denn je: Immer häufiger versuchen Patienten, Absetzungen ihrer privaten Krankenversicherung gegenüber den Physiotherapeuten zu reklamieren. Immer häufiger wird dabei durch die Versicherung der Eindruck erweckt, der Praxisinhaber hätte eine überdurchschnittlich hohe Vergütung abgerechnet.
Häufig erfolgen die Absetzungen durch die privaten Krankenversicherer zu Unrecht, so die Rechtsauffassung des zuständigen Richters beim Amtsgericht Köpenick. Nach dessen Auffassung ist allein entscheidend, was im Behandlungsvertrag zwischen Praxisinhaber und Patienten vereinbart wurde, denn diese Vereinbarung bindet die private Krankenversicherung und verpflichtet sie zur Zahlung der zwischen dem Patient und dem Behandler vorab vereinbarten Vergütung.
Download der Preisliste für alle Privatpatienten ab 01.01.2024
Probleme bei der Kostenerstattung durch Ihre PKV? Gerichsturteile
Unabhängig davon, dass sich unser Honorar deutlich unterhalb des 2,3-fachen VdAK-Satzes bewegt, lassen wir es
uns auch weiterhin nicht nehmen, unsere Behandlungen mit deutlich höherem Therapieaufwand und längerer
Behandlungszeit vorzunehmen, als es dem vertraglich mit den Krankenkassen vereinbarten Pflichtstandard von
lediglich 15 Minuten entspricht. Dem Drängen der Kostenträger - auch der Privatversicherer - nach einer
zunehmenden Einschränkung medizinischer Versorgungsleistungen werden wir nicht nachgeben, da für uns die
qualifizierte Behandlung unserer Patienten oberste Priorität genießt!
Nachfolgende Auszüge aus Gerichtsurteilen oder deren Aktenzeichen vermitteln Ihnen einen Eindruck, wie die
meisten deutschen Gerichte im Streitfall zwischen diesen Versicherern und ihren verärgerten Kunden - unseren
Patienten - entschieden haben.
In dem am 20. März 2002 verhandelten Fall (Az: 2/1 S 124/01) des Landgerichts Frankfurt am Main wies der Vertrag der Privatpatientin lediglich die Klausel aus, dass die "übliche Vergütung" für Heilbehandlungen erstattet wird. Die von der Patientin eingereichte Rechnung wollte das Versicherungsunternehmen aber nur in Höhe der beihilfefähigen Höchstsätze bezahlen, wobei ein Zuschlag von 15 Prozent noch toleriert werde. Dies sei in dieser Form üblich, so die Argumentation.
Das Frankfurter Gericht bewertete diese Einschätzung jedoch als falsch: Für einen Privatpatienten könne das Versicherungsunternehmen nicht die "Üblichkeit in einem anderen System" - hier: die staatlich festgesetzten Beihilfesätze - heranziehen. Vielmehr sei nur das "üblich", was in der Region für physiotherapeutische Leistungen mehrheitlich gezahlt wird. Zur Ermittlung der angemessenen ortsüblichen Preise dürfe dabei nur die Gruppe der Privatversicherten herangezogen werden. Die Versicherung hätte folglich beweisen müssen, dass der Physiotherapeut eine nicht ortsübliche Rechnung gestellt hat. Diesen Beweis blieb das Unter- nehmen jedoch schuldig.
Das Honorar, das der Physiotherapeut der Privatpatientin in Rechnung gestellt hatte, richtete sich in diesem Fall nach den vereinbarten Preislisten zwischen den Landesverbänden des Deutschen Verbandes für Physiotherapie - Zentralverband der Krankengymnasten/Physiotherapeuten (ZVK) und den Landesvertretungen des Verbandes der Angestelltenkrankenkassen e.V. Dabei wird eine Steigerung um den Faktor 1,8 (für praktische Leistungen bis zu 2,3) zugestanden.
Nahezu identisch entschied das gleiche Gericht bereits in einem Urteil vom 16. Januar 2002 (Az: 2/1 S 164/01). Auch hier ließen die Richter nicht zu, dass sich die private Krankenversicherung nach der Abrechnungspraxis in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) richtet und die gestellte Rechnung entsprechend kürzt.
Ebenso urteilet das
LG II, München, 14.04.99 (AZ: II 11 O 7577/96)
“..., dass die von der Beklagten zugrundegelegten bundesweit geltenden Beihilfesätze jedenfalls nicht geeignet sind,
einen im Einzelfall zutreffenden Maßstab für einen örtlich üblichen Preis zu bilden...”
Weitere Quellen sind auch im Link zu finden: https://www.privatpreise.de/patienten/versicherung-zahlt-nicht/quellen-urteile/